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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2012
10 CS 12.845 -

Kundgebung iranischer Asylbewerber: Aufstellung eines großen Zeltes in der Würzburger Innenstadt bleibt verboten

Aufstellen eines großen „Mannschaftszeltes“ auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht von Versammlungsfreiheit gedeckt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass das von iranischen Asylsuchenden erneut beantragte Aufstellen eines großen „Mannschaftszeltes“ in Würzburg weiterhin verboten bleibt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Würzburg bereits am 12. April 2012 in einem versammlungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof obsiegt, soweit sie die Aufstellung eines solchen Zeltes untersagt hatte; ein zweiter Pavillon war dagegen durch den Gerichtshof ebenso für zulässig erachtet worden, wie – dem Grunde nach – ein Verweilen auf dem Kundgebungsareal zur Nachtzeit.

Stadt und Verwaltungsgericht untersagen Aufstellung eines großen Zeltes

In einem Bescheid vom 16. April 2012 hat die Stadt Würzburg für die Fortsetzung der Kundgebung zwar die Aufstellung eines zweiten Pavillons bis 14. Mai 2012 erlaubt, die Aufstellung eines großen Zeltes jedoch weiterhin untersagt. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 19. April 2012 entschieden, dass es bei der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Anordnung bleibe. Das ursprünglich als Versorgungszelt des BRK errichtete Zelt habe keinen erkennbaren symbolischen oder funktionalen Bezug zu der mit der Versammlung beabsichtigten kollektiven Meinungsäußerung.

Aufstellung eines „Mannschaftszeltes“ mit Schlafausstattung kein wesentlicher, inhaltsbezogener Beitrag einer Kundgebung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt. Zwar umfasse der Schutz der Freiheit kollektiver Meinungskundgabe auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen wolle. Das Aufstellen des großen „Mannschaftszeltes“ auf öffentlicher Verkehrsfläche sei aber nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedeckt. Soweit das Zelt u.a. der Aufnahme von Diskussionsrunden dienen solle, erfülle es eine rein logistische Funktion. Dass durch die Aufstellung eines großen „Mannschaftszeltes“ mit Schlafausstattung ein wesentlicher, inhaltsbezogener Beitrag für die Kundgebung der Antragsteller geleistet werde, sei nach wie vor nicht erkennbar. Auch die am Zeltgestänge befestigten beschrifteten Plakate („Gedankenblasen“ „Zentralen Rückführstelle“ „Einlasskontrolle“) seien letztlich nicht geeignet, dem Mannschaftszelt die behauptete Symbolik zu vermitteln.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Dokument-Nr.: 13392 Dokument-Nr. 13392

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