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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2010
10 CS 10.412 -

Versammlung in Augsburg unter dem Motto "Gedenken an den alliierten Bombenholocaust vom Februar 1944" darf stattfinden

Keine Grundlage für Verbot der Versammlung

Die in Augsburg für den 27. Februar 2010 unter dem Motto " Gedenken an den alliierten Bombenholocaust vom Februar 1944" angemeldete Versammlung darf stattfinden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg bestätigt.

Die von einem rechtsgerichteten Verein angemeldete Versammlung, die Umzüge und Kundgebungen in der Innenstadt von Augsburg vorsieht, war von der Stadt Augsburg verboten worden. Gleichzeitig hatte die Stadt für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen das Versammlungsverbot erfolgreich sein sollte, Beschränkungen angeordnet.

VG Augsburg gab Antrag gegen Versammlungsverbot statt

Das Verwaltungsgericht Augsburg gab dem gegen das Versammlungsverbot gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom 24. Februar 2010 statt. Die Beschwerde der Stadt Augsburg gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BayVGH liegen die Voraussetzungen für ein auf das Bayerische Versammlungsgesetz gestütztes Versammlungsverbot nicht vor. An den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gemessen rechtfertigten die Hinweise der Stadt Augsburg auf die Vorfälle anlässlich des Gedenkens an die Bombardierung Dresdens vor wenigen Wochen kein Versammlungsverbot. Es sei fraglich, ob der Personenkreis der Demonstranten der gleiche wie in Dresden sei. Die Stadt habe dafür keine konkreten Anhaltspunkte (z.B. Internetaufrufe etc.) vorgetragen. Des Weiteren rechtfertige allein die Verwendung des Begriffs "Bombenholocaust" das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht, zumal die Veranstalter sich bereit erklärt hätten, auf die Verwendung des Begriffs zu verzichten.

Allenfalls eine Beschränkung der Versammlung könnte in Betracht kommen

Insoweit könne allenfalls eine Beschränkung der Versammlung, nicht aber ihr Verbot in Betracht kommen. Zudem würden auch rechtsextreme Meinungsäußerungen, die in oder durch eine Versammlung erfolgten, grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst. Etwas anderes gelte nur, soweit durch konkrete Handlungen unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung drohten.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof beruft sich auf BVerfG-Entscheidung

Diese Auffassung vertrete auch das Bundesverfassungsgericht. Zwar habe dieses Gericht in seiner Entscheidung vom 4. November 2009 zu den "Heß-Kundgebungen" dargelegt, dass ausnahmsweise aufgrund der Einzigartigkeit der Verbrechen der historischen nationalsozialistischen Willkürherrschaft die Meinungsfreiheit in diesem Bereich auch durch ein nichtallgemeines Gesetz (§ 130 Abs. 4 StGB) beschränkt werden könne. Insoweit gelte eine Ausnahme von dem generellen Verbot eines Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze. Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit zum Schutz gegen rein geistig bleibende Wirkungen von Meinungsäußerungen seien damit aber nicht zu rechtfertigen. Allein die Wertlosigkeit oder Gefährlichkeit von Meinungen sei kein Grund, diese zu beschränken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2010
Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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