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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2008
10 C 08.1780 -

Polizei darf personenbezogene Daten bei "Restverdacht" speichern

Datenschutz: Löschung gespeicherter Daten durch die Polizei

Die Polizei darf personenbezogene Daten und erkennungsdienstliche Unterlagen, die im Zuge eines Strafverfahrens genommen wurden, auch dann aufbewahren, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen zwar eingestellt hat, aber ein Restverdacht gegen den Betroffenen verbleibt.

Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erneut bestätigt und der Beschwerde des Klägers, über den Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren wegen diverser Delikte gespeichert waren, nur teilweise stattgegeben. Der Betroffene hat allenfalls dann einen Anspruch auf Löschung seiner Daten, wenn diese entweder nicht mehr für künftige Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden oder wenn der Tatverdacht restlos entfallen ist.

der Leitsatz

Die Vernichtung von personenbezogenen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen, die im Zuge eines Strafverfahrens gewonnen worden sind und von der Polizei für präventive Zwecke oder künftige Strafverfahren aufbewahrt werden, richtet sich auf Grund der Verweisung der §§ 481 Abs.1, 484 Abs. 4 StPO nach den Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 09.06.2008
    [Aktenzeichen: RO 4 K 07.1823]
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