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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02.10.2012
10 BV 09.1860 -

Behörde muss Feuerbeschau beim Vermieter vorankündigen

Betreten privater Anwesen ohne Vorankündigung beeinträchtigt Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Nicht öffentlich zugängliche Teile privater Anwesen dürfen zur Feuerbeschau (öffentliche Aufgabe) nicht ohne Vorankündigung betreten werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht München die Landeshauptstadt München in der Vorinstanz verpflichtet, es zu unterlassen, die Anwesen der Klägerin (Mietshäuser) ohne vorherige Terminabstimmung zwecks Feuerbeschau zu betreten.

Rechtsgrundlage für Grundrechtsbeeinträchtigung durch unangekündigte Feuerbeschau nicht gegeben

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass das Betreten von solchen Bereichen der Mietshäuser, die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich seien, ohne Ankündigung das Grundrecht der Klägerin als Vermieterin auf Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtige. Durch dieses Grundrecht seien neben der Privatwohnung auch Betriebs- und Geschäftsräume geschützt, zu denen insbesondere auch Treppenhäuser zählten. Für die Grundrechtsbeeinträchtigung durch eine unangekündigte Feuerbeschau in diesen Bereichen gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin sei gegenüber der Behörde gesetzlich nur verpflichtet, die betreffenden Bereiche ihres Anwesens nach vorheriger Ankündigung zugänglich zu machen. Die Behörde sei allerdings nicht dazu verpflichtet, im Vorfeld einen Termin abzustimmen.

Hintergrund:

Die Feuerbeschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände. Ihr unterliegen u.a. Gebäude und Anlagen, bei denen durch einen Brand eine größere Zahl von Menschen gefährdet werden. Sie umfasst alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und im Brandfall eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwiederbringlichem Kulturgut ermöglichen. Außerdem umfasst sie u.a. Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Feuerwehren im Einsatz.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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