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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.05.2010
10 BV 09.1480 -

Generelles Verbot von Trommeln und Fackeln bei NPD-Versammlung unverhältnismäßig

Einschüchternder Charakter der Versammlung hätte durch Einschränkung von Zeitdauer und Anzahl der Fackeln und Trommeln genommen werden können

Das generelle Verbot von Trommeln und Fackeln bei einer Versammlung der NPD wegen eines möglichen einschüchternden Charakters war unrechtmäßig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landratsamt Forchheim einem Kreisverband der NPD untersagt, bei einer Versammlung Trommeln und Fackeln mitzuführen.

VG: Begrenzung der Anzahl der Fackeln und deren Verteilung auf den Demonstrationszug hätte ausgereicht

Das Verwaltungsgericht sah das generelle Verbot des Mitführens von Fackeln als rechtswidrig an. Das Mitführen sei vielfach gebräuchlich und verleihe einer Versammlung nicht schon für sich einen einschüchternden oder paramilitärischen Charakter. Es hätte für die Behörde die Möglichkeit bestanden, nur die Anzahl der Fackeln und deren Verteilung auf den Demonstrationszug zu regeln. Hinsichtlich der Trommeln war das Gericht der Meinung, diese würden den Aufzug als besonders bedrohlich erscheinen lassen und seien daher zu Recht verboten worden.

Bayerischer VGH hält auch Verbot von Trommeln für unverhältnismäßig

Sowohl der Kläger als auch der Freistaat Bayern haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass auch in Bezug auf die Trommeln ein grundsätzliches Verbot unverhältnismäßig ist. Durch eine Einschränkung des Einsatzortes, der Zeitdauer und auch der Anzahl der Trommeln hätte die Behörde der Versammlung den einschüchternden Charakter nehmen können. Ein vollständiges Verbot sei daher, wie bezüglich der Fackeln schon vom Verwaltungsgericht festgestellt, unzulässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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