wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011
10 B 10.2690 -

Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung für tschechische Diebin gerechtfertigt

Strafrechtliche Verurteilungen rechtfertigt Entzug der Einreise- und Aufenthaltserlaubnis

Eine Unionsbürgerin, die ihren Lebensunterhalt mit Betteln verdient und auch schon wiederholt Straftaten begangen hat, kann des Landes verwiesen werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Die Klägerin im zugrunde liegenden Fall ist tschechische Staatsangehörige und wurde im Jahr 2005 in der Bundesrepublik erstmals wegen eines Raubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Nach Verbüßung der Hälfte der Strafe verließ sie das Bundesgebiet. Im Jahr 2008 reiste sie erneut ein und bestritt ihren Lebensunterhalt mit Betteln. Im Jahr 2009 wurde sie als Mittäterin eines Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Das Landratsamt München stellte daraufhin fest, dass die Klägerin ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren habe. Diese Feststellung entspricht bei Unionsbürgern einer Ausweisung. Dagegen setzte sich die Klägerin zur Wehr.

VG München hebt Verlustfeststellung für Einreise und Aufenthalt in der BRD auf

Das Verwaltungsgericht München gab ihr Recht und hob die Verlustfeststellung auf. Es war der Ansicht, es gehe keine ausreichend große Gefahr weiterer schwerer Straftaten von der Klägerin aus, die eine solche Maßnahme rechtfertigten.

Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten für Verlustfeststellung der Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung ausreichend

Der beklagte Freistaat Bayern beantragte dagegen die Zulassung der Berufung und obsiegte im Berufungsverfahren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Auffassung der Behörden, dass eine Wiederholungsgefahr besteht und das den strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten der Klägerin es rechtfertigt, ihr die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Bayerischer-VGH_10-B-102690_Verweigerung-der-Einreise-und-Aufenthaltsgenehmigung-fuer-tschechische-Diebin-gerechtfertigt~N11942

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11942 Dokument-Nr. 11942

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.