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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden darf.
Bei der Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um eine
Im Gebiet des beklagten Landkreises Emsland gehören der Klägerin u.a. vier Eigenjagdbezirke, die im fraglichen Zeitraum nicht verpachtet waren. Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin Jagdsteuerbescheide. Diese wurden im Klageverfahren von den Vorinstanzen aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Urteile. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25144
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