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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014
BVerwG 9 C 5.13 und BVerwG 9 C 6.13 -

Als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweit­wohnungs­steuer­frei

Wohnungseigentümer muss Entschluss für Besitz der Wohnung als bloße Kapitalanlage nachweisen können

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer für eine leerstehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurden für ihre seit Jahren leerstehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld“), von den beklagten Gemeinden Feldafing und Bad Wiessee zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Ihre Klagen wurden vom Verwaltungsgericht München abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob die Zweitwohnungssteuerbescheide dagegen auf die Berufung der Kläger auf.

Jahrelang ausbleibender Strom- und Wasserverbrauch in den Wohnungen lässt auf bloße Kapitalanlage schließen

Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen wurden dessen Urteile jetzt vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt: Zwar dürfe eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungssteuerpflichtig sei. Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne. Nach der fehlerfreien Gesamtwürdigung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof lag eine Mehrzahl solcher Umstände in beiden Fällen vor; u. a. war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 19.04.2012
    [Aktenzeichen: M 10 K 11.4145 und M 10 K 11.3311]
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.06.2013
    [Aktenzeichen: 4 B 13.592 und 4 B 12.2270]
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