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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.01.2016
BVerwG 9 C 1.15 -

Auch Säumniszuschläge für Beitragsbescheid müssen nach erfolgreichem Wider­spruchs­verfahren erstattet werden

Bei angeordneter aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs entfällt rückwirkend Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheids inklusive Säumniszuschlägen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Säumniszuschläge und Nebenkosten (Mahnkosten, Pfändungsgebühren, Auslagen) für einen Abgabenbescheid rückwirkend entfallen, wenn das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abgabenbescheid gewährt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten gegen Straßenausbaubeitragsbescheide der beklagten Stadt Erfurt Widerspruch eingelegt. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, zahlten die Kläger den geforderten Ausbaubeitrag in Höhe von 4 472,65 Euro ebenso wie die inzwischen angefallenen Säumniszuschläge und Nebenkosten in Höhe von zusammen etwa 700 Euro. Danach ordnete das Verwaltungsgericht Weimar die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger gegen die Beitragsbescheide an. Die Beitragsbescheide wurden später im Widerspruchsverfahren endgültig aufgehoben. Die beklagte Stadt erstattete den Klägern zwar die Beitragsforderung zurück, nicht aber die Säumniszuschläge und Nebenkosten. Die darauf gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

BVerwG: Stadt ist zur Erstattung der Säumniszuschläge verpflichtet

Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit die stattgebenden Urteile. Die Beklagte ist zur Erstattung der Säumniszuschläge verpflichtet. Abgabenbescheide sind zwar grundsätzlich sofort vollziehbar. Bei Nichtzahlung fallen Säumniszuschläge kraft Gesetzes an. Bereits verwirkte Säumniszuschläge entfallen auch nicht dadurch, dass der Abgabenbescheid später aufgehoben oder geändert wird. Gibt aber das Verwaltungsgericht einem Eilantrag des Betroffenen statt, indem es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid uneingeschränkt anordnet, entfällt rückwirkend die Vollziehbarkeit des Bescheides. Damit entfallen auch die Säumniszuschläge. Gerade weil diese vom Bestand der Hauptforderung unabhängig sind, muss es dem Betroffenen möglich sein, sie mittels gerichtlichen Eilrechtsschutzes abzuwehren. Entsprechendes gilt für die strittigen Nebenkosten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 14.12.2001
    [Aktenzeichen: 3 K 179/11]
  • Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.2014
    [Aktenzeichen: 4 KO 100/12]
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