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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2019
BVerwG 8 C 7.18 -

Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen in Rheinland-Pfalz bestätigt

BVerwG verneint verfassungs­rechtlichen Bedenken gegen landesrechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen

Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Aus­nahme­genehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Gesetzesänderung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall war auf Antrag der klagenden Spielhallenbetreiberinnen die kraft Landesgaststättenverordnung allgemein geltende sechsstündige nächtliche Sperrzeit jeweils durch Ausnahmegenehmigungen auf eine Stunde verkürzt worden. Dabei hatte die Behörde sich den jederzeitigen Widerruf dieser Genehmigungen vorbehalten. Nach dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Juli 2012, das eine sechsstündige Sperrzeit vorschrieb, und nach Anhörung der Klägerinnen widerrief die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigungen Ende 2013. Ein während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenes Änderungsgesetz zum Landesglücksspielgesetz lässt seit 2015 ausdrücklich keine Ausnahmen von der Sperrzeit mehr zu. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerinnen gegen den Widerruf der Ausnahmegenehmigungen blieben erfolglos.

Behörde durfte Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes ausüben

Das Bundesverwaltungsgericht bestätige die Berufungsurteile. Der Widerruf der Sperrzeitverkürzung zum Zwecke der Umsetzung der Rechtsänderungen konnte in den entschiedenen Fällen auf den uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt in den Ausnahmegenehmigungen gestützt werden. Gegen die landesrechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die beklagte Behörde durfte ihr Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes und damit eines Widerrufs der Sperrzeitverkürzungen ausüben. Sie hat auch die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt. Diese begann nicht schon mit ihrer Kenntnis von der gesetzlichen Neuregelung, sondern erst mit Abschluss der Anhörung der Klägerinnen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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