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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2012
BVerwG 8 C 6.12 -

Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer der Borussia VfL Mönchengladbach sein

BVerwG verneint Vorliegen einer Interessenkollision und bejaht Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Einem Steuerberater kann ausnahmsweise erlaubt werden, ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu sein, welche das Profigeschäft eines Fußballvereins betreibt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der heute 72 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1978 als Steuerberater tätig, zuletzt in einer Steuerberatungsgesellschaft. Seit 1999 war er ehrenamtlicher Vizepräsident von Borussia Mönchengladbach. Nach der Ausgliederung des professionellen und amateurmäßig betriebenen Fußballsports aus dem Verein durch Gründung einer GmbH wurde der Kläger im Mai 2004 neben zwei hauptamtlichen und einem weiteren ehrenamtlichen Geschäftsführer zum weiteren Geschäftsführer bestellt. In dieser Funktion ist er ehrenamtlich mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von zwei Stunden tätig. Seinen Antrag, ihm für die GmbH-Geschäftsführung eine Ausnahmegenehmigung befristet bis zum 31. Dezember 2013 zu erteilen, lehnte die beklagte Steuerberaterkammer ab. Seine Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.

Eigenes Gewinnstreben durch Ausnutzung der Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf des Mandanten seitens des Steuerberaters nicht zu erwarten

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Steuerberaterkammer zurückgewiesen. Der Kläger ist als GmbH-Geschäftsführer zwar gewerblich tätig. Das ist einem Steuerberater im Allgemeinen nicht erlaubt; das Gesetz will der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt aber dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Einzelfall nicht besteht. Die Bundessteuerberaterkammer hat in § 16 Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) bestimmte Fallgruppen benannt, in denen typischerweise eine konkrete Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen ist. Zwar ist der Fall der ehrenamtlichen Geschäftsführung für einen Profifußballverein dort nicht aufgeführt. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeermächtigung beschränkt sich jedoch nicht auf diese Fallgruppen. Den erforderlichen Nachweis, dass eine Interessenkollision im konkreten Fall nicht zu besorgen ist, hat der Kläger geführt. Die beantragte Ausnahmegenehmigung ist ihm daher zu erteilen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2010
    [Aktenzeichen: 20 K 5091/09]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 20.12.2011
    [Aktenzeichen: 4 A 1940/10]
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