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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden kann, wenn ein europarechtswidriges staatliches Sportwettenmonopol faktisch fortbesteht, weil das für private Wettanbieter eröffnete Erlaubnisverfahren nicht dem europarechtlichen Gebot der Transparenz entspricht.
Im zugrunde liegenden Verfahren untersagte das beklagte Land Rheinland-Pfalz der Klägerin im April 2010 die Vermittlung von
Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung der Klägerin bezüglich des Untersagungszeitraums von der Eröffnung des Erlaubnisverfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung statt. Die im Widerspruchsbescheid nachgeschobene Ermessenserwägung sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, weil dadurch der ursprüngliche Bescheid in seinem Wesen verändert worden sei. Die somit allein auf das staatliche
Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte die neue Begründung der Untersagungsverfügung berücksichtigen müssen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Verwaltungsakt in der Gestalt, die ihm der Widerspruchsbescheid gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22763
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