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Die Anordnung der Stadt Frankenthal, nach der alkoholische Getränke an Tankstellen im Stadtgebiet nachts außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende und nur in begrenzten Mengen verkauft werden dürfen, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte die beklagte Stadt den Tankstellenbetreibern den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Davon ausgenommen blieb der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter. Zur Begründung verwies die Beklagte auf Regelungen im rheinland-pfälzischen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11187
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