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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Verein nur dann in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen werden kann, wenn er Verbraucheraufklärung und -beratung im ausschließlichen Interesse der Verbraucher leistet. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufklärung und Beratung dem wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter dient.
Der klagende
Das Bundesamt für Justiz lehnte den Antrag ab. Widerspruch und
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen setzt nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht nur voraus, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört, Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27262
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