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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.04.2019
BVerwG 8 C 4.18 -

Keine Verbands­klage­befugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse Dritter

Für Klagebefugnis darf Verbraucher­auf­klärung und -beratung ausschließlich im Interesse der Verbraucher geleistet werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Verein nur dann in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Unterlassungs­klagen­gesetz (UKlaG) eingetragen werden kann, wenn er Verbraucher­auf­klärung und -beratung im ausschließlichen Interesse der Verbraucher leistet. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufklärung und Beratung dem wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter dient.

Der klagende Verein des zugrunde liegenden Falls wurde im Jahr 2002 gegründet. Zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle und sonstigen Kapitalanlagemodelle. Seine Gründungsmitglieder gehörten mehrheitlich einer entsprechend spezialisierten Anwaltskanzlei an. Im Jahr 2010 beantragte der Verein die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und 2 UKlaG. Vereine, die in diese Liste eingetragen sind, dürfen Ansprüche bei Verstößen gegen die in §§ 1 bis 2 UKlaG benannten Verbraucherrechte auch klageweise geltend machen.

Tätigkeit dienen in nennenswertem Umfang wirtschaftlichen Interessen der Anwaltskanzlei

Das Bundesamt für Justiz lehnte den Antrag ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass die Tätigkeit des Klägers in nennenswertem Umfang wirtschaftlichen Interessen der genannten Anwaltskanzlei dient.

Aufklärung und Beratung muss im ausschließlichen Interesse der Verbraucher und nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vereins erbracht werden

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen setzt nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht nur voraus, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört, Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zusätzlich muss aufgrund der bisherigen Vereinstätigkeit gesichert erscheinen, dass die satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllt werden. Dazu muss die Aufklärung und Beratung bereits in der Vergangenheit tatsächlich im ausschließlichen Interesse der Verbraucher und nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter erbracht worden sein. Daran fehlt es nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Danach betreibt der Kläger seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit auch im wirtschaftlichen Interesse der Anwaltskanzlei. Diese bildet mit ihm eine Zweckgemeinschaft, die u.a. darauf ausgerichtet ist, Mandanten für die Kanzlei zu gewinnen. Der Kläger empfiehlt Mitgliedern, die rechtliche Beratung benötigen, ausschließlich diese Kanzlei. Er wirbt für deren Leistungen mit Honorarermäßigungen, die sie seinen Mitgliedern gewährt, und gibt die Ergebnisse seiner für die Mitglieder durchgeführten Recherchen ausschließlich an Anwälte dieser Kanzlei weiter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26.06.2014
    [Aktenzeichen: 1 K 3291/12]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.04.2018
    [Aktenzeichen: 4 A 1621/14]
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