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Ein Poker-Turnier in der Variante „Texas Hold’em“ ist jedenfalls dann kein Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch und des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag, wenn von den Spielern lediglich eine Teilnahmegebühr von 15 Euro verlangt wird, die allein die Veranstaltungskosten deckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls veranstaltet in Mitteldeutschland Poker-Turniere in der Variante „Texas Hold’em“. Sie wollte im Juni 2010 ein so genanntes Qualifikationsturnier in Lutherstadt Wittenberg durchführen, das jedermann zur Teilnahme offen stand und dessen Gewinnern - abgesehen von geringwertigen Pokalen - die unentgeltliche Teilnahme zu weiteren Turnieren eröffnete, bei denen größere Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die beklagte Stadt Lutherstadt Wittenberg untersagte das Turnier mit der Begründung, es handele sich um ein verbotenes
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem vortrug, die Teilnehmer hätten über eine Teilnehmergebühr in Höhe von 15 Euro hinaus keinen geldwerten Einsatz zu leisten, weshalb es sich nur um ein Unterhaltungsspiel handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch eine bloße
Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar liegt ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17554
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