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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2010
BVerwG 8 C 24.09 -

BVerwG: Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflegeleistungsempfängers

Anwendung der allgemeinen heimrechtlichen Regelungen zur Zulässigkeit von Fortgeltungsvereinbarungen ausgeschlossen

Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall betreiben die Klägerinnen vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt. Nach ihrem Mustervertrag endete der Heimvertrag erst zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag des Bewohners folgenden Tag, falls der Heimplatz nicht zuvor neu belegt wurde. Für den Zeitraum der Fortgeltung des Vertrages mussten die Unterkunfts- und die anteiligen Investitionskosten weitergezahlt werden. Nur ersparte Aufwendungen wurden angerechnet. Der Beklagte beanstandete diese Vertragsklausel.

Pflegeeinrichtung beruft sich auf eine außer Kraft getretene Vorschrift des Heimgesetzes über begrenzte Zulässigkeit einer Fortgeltung des Heimvertrages

Die Klausel sei rechtswidrig, soweit sie Leistungsempfänger der Pflegeversicherung betreffe. Deren Zahlungspflicht ende nach dem Pflegeversicherungsrecht mit dem Sterbetag. Gegen die Anordnungen des Beklagten, ihre Heimverträge daran anzupassen, beriefen die Klägerinnen sich auf eine inzwischen außer Kraft getretene und durch eine vergleichbare Regelung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ersetzte Vorschrift des Heimgesetzes, die Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Heimvertrages in begrenztem Umfang zuließ. Die Klagen der Klägerinnen blieben vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg und dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen- Anhalt erfolglos.

Ziel ist es Doppelfinanzierung von Leerständen zu verhindern

Die Revisionen der Klägerinnen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen und ausgeführt, dass das Pflegeversicherungsrecht für Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung empfangen, eine spezielle, abschließende Regelung trifft. Danach endet der Heimvertrag ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts stets mit dem Sterbetag des Leistungsempfängers. Dies schließt eine Anwendung der allgemeinen, Fortgeltungsvereinbarungen zulassenden heimrechtlichen Regelung aus. Sie ist nur anzuwenden auf Verträge mit Bewohnern, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Mit der Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung will der Gesetzgeber eine Doppelfinanzierung von Leerständen verhindern, da diese in der Praxis bereits bei den Verhandlungen der Pflegesatzparteien im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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