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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.02.2018
BVerwG 7 C 9.16 und 7 C 10.16 -

BVerwG zur gewerblichen Sperrmüllsammlung

Keine wesentliche Beeinträchtigung des bestehenden Entsorgungssystems

Sperrmüll muss nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Er kann auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im zugrundeliegenden Fall wurde der Klägerin, einem Unternehmen der Abfallwirtschaft, durch den beklagten Kreis die Sammlung von Altmetall, Altpapier, Grünabfällen und gemischtem Abfall untersagt. Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht ab. Auf die Berufungen der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht die Urteile und hob die Untersagung der Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen auf. Insoweit stünden der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die mit gemischtem Abfall bezeichnete Sammlung von Sperrmüll durch die Klägerin sei dagegen unzulässig, weil diese Abfallart dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müsse. Insoweit wurden die Berufungen zurückgewiesen.

Überlassungspflicht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushalten

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, soweit die Untersagung der Sperrmüllsammlung bestätigt wurde. Die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehört. Ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährdet, lässt sich mangels tatsächlicher Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht bestimmen. Das Verfahren war zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision des Beklagten hatte keinen Erfolg, weil die Sammlung der übrigen Abfallfraktionen durch die Klägerin das bestehende Entsorgungssystem des Kreises nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Klägerin ihre bisherige Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen lediglich fortführt, ist das Entsorgungssystem des Beklagten darauf eingestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

Vorinstanz zu BVerwG 7 C 9.16:
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26.01.2018
    [Aktenzeichen: 20 A 319/14]
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 09.12.2013
    [Aktenzeichen: 8 K 3688/12]
Vorinstanz zu BVerwG 7 C 10.16:
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26.01.2018
    [Aktenzeichen: 20 A 318/14]
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 09.12.2013
    [Aktenzeichen: 8 K 3508/12]
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