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Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interessebesteht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Journalist. Er begehrte vom Finanzministerium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und
Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Auslegung der Vorschrift zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27800
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