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Soll ein Tagebau im Rahmen der Rekultivierung mit Abfällen verfüllt werden, ist über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme grundsätzlich im bergrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Das zuständige Bergamt muss sicherstellen, dass der Einbau der Abfälle auf den Nachbargrundstücken keine schädlichen Bodenveränderungen hervorruft. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Im Streitfall hatte das rheinland-pfälzische Bergamt dem Betreiber einer Tongrube in der Eifel gestattet, zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche näher bestimmte Abfälle zu verfüllen. Gegen den Bescheid klagten eine Ortsgemeinde und zwei Bürger, die Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft der Tongrube sind. Nach Ansicht der Kläger dient die Verfüllung hauptsächlich der Beseitigung der Abfälle, so dass ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Kläger machten außerdem geltend, die Abfälle würden zur Anreicherung von Schadstoffen auf ihren Grundstücken führen. Ihre Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanzen gebilligt, dass die Abfälle stofflich verwertet werden, weil der Betreiber des Tagebaus mit der Verfüllung seiner bergrechtlichen Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nachkommt und darum keine Abfallbeseitigungsanlage errichtet. Anders als die Vorinstanzen hält es aber die Prüfung für geboten, ob die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnung erfüllt sind. Diese Vorschriften sind anwendbar, weil das Bundesberggesetz Einwirkungen auf den Boden durch Verfüllung bergbaufremder Abfälle nicht regelt. Mit der Beachtung der bodenschutzrechtlichen Anforderungen im bergrechtlichen Verfahren wird verhindert, dass die Verfüllung der Abfälle zu schädlichen Bodenveränderungen führt und bei den Eigentümern benachbarter Grundstücke entsprechende Sanierungspflichten entstehen können. Ob die Verfüllung der Abfälle tatsächlich gegen bodenschutzrechtliche Vorschriften verstößt und ob die Schadstoffe die Grundstücke der Kläger trotz vorhandener Tonbarrieren erreichen können, haben die Vorinstanzen nicht aufgeklärt. Darum musste der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/05 des BVerwG vom 14.04.2005
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Dokument-Nr. 457
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