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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2017
BVerwG 7 C 22.15 -

Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Statistischen Bundesamts zur Unternehmens­konzentration

Re-Identifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale kann nicht ausgeschlossen werden

Das Statistikgeheimnis steht dann einem Anspruch nach dem Informations­freiheits­gesetz auf Zugang zu amtlichen Informationen zur Unternehmens­konzentration entgegen, wenn eine mit dem Statistikgeheimnis unvereinbare Re-Identifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale nicht ausgeschlossen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes erfolglos Zugang zu Unterlagen, die das Statistische Bundesamt für die Monopolkommission aufbereitet hatte. Die Monopolkommission hat u.a. die Aufgabe, alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt. Das Statistische Bundesamt unterstützt die Monopolkommission dabei durch Verbindung und Auswertung von Datensätzen. Die Ergebnisse der Vergleichsberechnungen für das XVII. Hauptgutachten 2006/2007 übermittelte das Bundesamt der Monopolkommission in einer anonymisierten Fassung, für die keine sogenannte Dominanzprüfung durchgeführt wurde. Mit einer solchen Prüfung soll eine mit dem Statistikgeheimnis nicht vereinbare Re-Identifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale ausgeschlossen werden.

Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hob der Verwaltungsgerichtshof auf.

Streitgegenständliche Vergleichsberechnungen vom Statistikgeheimnis geschützt

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang hat, weil die streitgegenständlichen Vergleichsberechnungen vom Statistikgeheimnis des § 16 BStatG geschützt sind und deshalb dem Informationszugangsrecht ein besonderes Amtsgeheimnis i.S.v. § 3 Nr. 4 IFG entgegensteht. Eine Verpflichtung zur Vornahme einer Dominanzprüfung besteht nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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