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Das Umweltinformationsgesetz gibt keinen Anspruch auf unbeschränkten Zugang zu Bescheiden, durch die einem Unternehmen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen zur Emission von Kohlendioxid erteilt worden sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Sowohl die Klägerin als auch die beiden Beigeladenen sind Unternehmen der Glasindustrie. Sie benötigen auf der Grundlage des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für die Emission von Kohlendioxid Berechtigungen, die das beklagte Umweltbundesamt ihnen auf der Grundlage des Zuteilungsgesetzes 2007 für den Zeitraum 2005 bis 2007 in bestimmten Umfang zugeteilt hat. Gestützt auf das Umweltinformationsgesetz begehrte die Klägerin von dem beklagten Umweltbundesamt erfolglos bestimmte Angaben aus den Zuteilungsbescheiden, die die beiden Beigeladenen erhalten haben. Ihre Klage hatte im Berufungsverfahren zum Teil Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Informationsanspruch insbesondere insoweit angenommen, als die zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheide Angaben darüber enthalten, welche Gesamtmenge an Kohlendioxid die Anlagen der Beigeladenen jährlich emittiert haben und in welchem Umfang ihnen Emissionsberechtigungen zugeteilt worden sind. Wegen weiterer Angaben aus den Bescheiden hat das Oberverwaltungsgericht hingegen angenommen, sie ließen für die Klägerin Rückschlüsse auf betriebliche Daten der beigeladenen Unternehmen zu, die zu deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehörten und deshalb einem Informationsanspruch entzogen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weitgehend bestätigt: Die Klägerin habe ihren Antrag nicht offensichtlich missbräuchlich gestellt. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht feststellen können, dass das Auskunftsbegehren allein dem Versuch der Industriespionage diene und mit ihm ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt würden. Die Zuteilungsbescheide enthielten Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, bei denen es sich jedoch weithin um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen handele. Auf diesen Ablehnungsgrund könne das beklagte Umweltbundesamt sich nach dem Umweltinformationsgesetz nur insoweit nicht berufen, als es um Emissionen in die Umwelt gehe. Darunter fielen jedoch nur Angaben über die Menge Kohlendioxid, die aus den Anlagen der Beigeladenen (etwa über einen Schornstein) in die Umwelt entlassen würden, nicht jedoch beispielsweise Angaben über anlageninterne Vorgänge, durch die Kohlendioxid verursacht werde. Anders als das Oberverwaltungsgericht hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings auch Angaben zur Kapazität der Anlagen nicht zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gerechnet, weil die Kapazität einer Anlage regelmäßig in den Unterlagen dargestellt werden müsse, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen seien. Insoweit fehle deshalb ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung dieser Angaben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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