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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2011
BVerwG 6 VR 4.10 -

BVerwG: Eilantrag des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation gegen Verbotsverfügung teilweise erfolgreich

Verein darf Tätigkeiten bis zum Prozessende teilweise wiederaufnehmen

Dem Eilantrag des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation gegen das von dem Bundesministerium des Innern erlassene Vereinsverbot wurde im Wesentlichen stattgegeben. Jedoch darf der Verein vorerst keine Hilfeleistungen für die palästinensischen Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland erbringen. Dies hat nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller, ein Verein in Deutschland, mit dem Eilantrag eine aufschiebende Wirkung der Klage des Vereins gegen das Vereinsverbot wiederhergestellt. Allerdings mit der Maßgabe, dass der Verein vorerst keine Hilfeleistungen für die palästinensischen Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland erbringen darf und monatlich eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben bei dem Bundesministerium vorlegen muss.

Eilverfahren neben Klage anhängig

Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Eilverfahren war bei dem Bundesverwaltungsgericht neben der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verbotsverfügung anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zunächst über den Eilantrag mit Blick auf die in dem Klageverfahren zeitnah anberaumte mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2011 im Einvernehmen mit den Beteiligten nicht entschieden.

Vergleichsvorschlag des BVerwG vom Bundesministerium abgelehnt

In dieser Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht den Beteiligten einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet (BVerwG 6 A 2.10 - Beschluss vom 25. Mai 2011). Das Bundesministerium des Innern hat den Vergleichsvorschlag abgelehnt und weitere Tatsachen vorgetragen, die das Vereinsverbot rechtfertigen sollen.

Mündliche Verhandlung aufgrund neuen Sachverhalts wiedereröffnet

Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin am 22. Juni 2011 beschlossen, die mündliche Verhandlung in dem Klageverfahren wiederzueröffnen, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt unter Berücksichtigung des neuen Vortrags des Bundesministeriums des Innern weiterer Aufklärung bedarf (BVerwG 6 A 2.10 - Beschluss vom 22. Juni 2011). Da die weitere Dauer des Klageverfahrens hiernach nicht absehbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in dem Eilverfahren die oben genannte Entscheidung getroffen.

Erfolgsaussichten über Klage bisher offen

Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei berücksichtigt, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Verbotsverfügung nach dem bisherigen Prozessverlauf offen sind. Es hat eine Interessenabwägung vorgenommen, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass der Verein sich im Hinblick auf die palästinensischen Gebiete jeglicher Aktivitäten enthalten muss, aber seine übrigen Tätigkeiten bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren vorerst wiederaufnehmen kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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