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Der Personalrat ist beim betrieblichen Eingliederungsmanagement über den betroffenen Personenkreis zu informieren und hat uneingeschränkt Anspruch auf Kenntnisnahme der Anschreiben des Dienststellenleiters an die Betroffenen. Auf Mitteilung über die Antwortschreiben der Beschäftigten besteht dagegen nur bei den Beschäftigten Anspruch, die dem betrieblichen Eingliederungsmanagement unter der Beteiligung des Personalrats zugestimmt haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Nach § 84 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die
Im zugrunde liegenden Streitfall hat das Verwaltungsgericht Berlin in erster Instanz rechtskräftig festgestellt, dass der Leiter der Berliner Bäder-Betriebe verpflichtet ist, dem dortigen
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung des Personalrats nur teilweise gefolgt. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9850
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