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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.10.2002
BVerwG 6 C 8.01 -

Kein Klagerecht von Rundfunkanstalten gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde über Entgelte für die Einspeisung von Fernsehprogrammen in Kabelnetze

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute darüber entschieden, ob sich Veranstalter von Fernsehprogrammen, die für die Einspeisung ihrer über Satellit herangeführten Programme in Breitbandkommunikationsnetze (Kabelnetze) an die Deutsche TELEKOM AG Entgelte entrichten, im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen diese Entgelte betreffenden Beschluss der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation wenden können.

Die Regulierungsbehörde hatte im Rahmen eines im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehenen Verfahrens über die Kontrolle von Entgelten für das Erbringen von Telekommunikationsleistungen u.a. beanstandet, dass die Deutsche TELEKOM AG für die Einspeisung ortsüblich terrestrisch empfangbarer Programme einerseits und für die Einspeisung bundesweit empfangbarer Satellitenprogramme andererseits unterschiedliche Entgelte erhebt. Die Höhe der für die Einspeisung von Satellitenprogrammen verlangten Entgelte wurde nicht beanstandet. Hiergegen richtet sich die Klage der Rundfunkanstalten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die bei der Festsetzung der Entgelte zu beachtenden Maßstäbe nur den Interessen der Allgemeinheit und der Wettbewerber der Deutsche TELEKOM AG, nicht auch denjenigen der Kläger dienten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen: Die Kläger können sich für ihr Klagebegehren nicht auf ein eigenes subjektives Recht berufen. Ist der Kläger nicht Adressat der von ihm begehrten oder angefochtenen Entscheidung – wie hier –, kommt es nach ständiger Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Erfolg einer verwaltungsgerichtlichen Klage (auch) darauf an, ob er sich insoweit auf eine Norm berufen kann, die auch ihn als Dritten schützt. An einer solchen Vorschrift fehlt es hier.

Ein subjektives Recht auf Überprüfung der Einspeisentgelte kann insbesondere nicht § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG entnommen werden. Danach dürfen Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, die von einem marktbeherrschenden Anbieter erbracht werden, keine "Aufschläge" enthalten. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem von den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes im Allgemeininteresse verfolgten objektiven Zweck zu sehen, im einstmals monopolistisch geprägten Markt der Telekommunikation chancengleichen Wettbewerb herzustellen und zu sichern. Dementsprechend werden auch die Interessen der Nutzer nur im Allgemeininteresse geschützt. Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG Nutzern ein eigenes Recht zur Abwehr von Aufschlägen verleiht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 10.10.2002

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