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Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, kann seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Lesetipp - refrago:
Der Beigeladene des zugrunde liegenden Falls, ein emeritierter Universitätsprofessor für katholisches Kirchenrecht, erklärte gegenüber dem Standesamt seines Wohnorts seinen Austritt aus der
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beigeladenen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Mit der Mitgliedschaft in einer
Abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden, dass es in dem formalisierten staatlichen Austrittsverfahren nur auf die Erklärung ankommt, die der Austrittswillige vor der zuständigen staatlichen Stelle, in Baden-Württemberg dem Standesbeamten, abgegeben hat. Hingegen dürfen nicht weitere äußere, sie begleitende Umstände herangezogen werden, namentlich nicht andere Äußerungen, die der Austrittswillige im zeitlichen Umfeld seines Austritts gegenüber Dritten, der Öffentlichkeit oder seiner
Hiervon ausgehend ist das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Beigeladene mit seiner Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Austritt aus der römisch-katholischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14234
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