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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007
BVerwG 6 C 42.06, 6 C 43.06, 6 C 44.06, 6 C 45.06, 6 C 46.06 -

Keine zusätzlichen Verpflichtungen für Deutsche Telekom zur Marktregulierung

Klagen auf telekommunikationsrechtliche Regulierung abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mehrere Klagen abgewiesen, mit denen Wettbewerber der Deutschen Telekom erreichen wollten, dass die Bundesnetzagentur verpflichtet wird, der Deutschen Telekom im Rahmen der Marktregulierung zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

Die Kläger sind alternative Teilnehmernetzbetreiber (sog. City-Carrier). Für die "letzte Meile" sind sie auf den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der Deutschen Telekom angewiesen. Mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. April 2005 wurde der bundesweite Markt für Teilnehmeranschlussleitungen reguliert. Danach umfasst dieser Markt den Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader, aber nicht in Form der reinen Glasfaserleitung. In Bezug auf den so definierten Markt wurden der marktbeherrschenden Deutschen Telekom bestimmte Verpflichtungen auferlegt, die einen chancengleichen Wettbewerb fördern sollen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Pflicht, in ihren Räumen die erforderlichen technischen Einrichtungen der Wettbewerber zu gestatten (sog. Kollokation), die Entgeltgenehmigungspflicht sowie die Pflicht, ein einheitliches Standardangebot für Zugangsleistungen abzugeben.

Die klagenden Unternehmen, denen die so ausgestaltete Marktregulierung nicht weit genug geht, verlangten deren Ergänzung um zusätzliche Verpflichtungen der Telekom (Ausbau der vorhandenen Kapazität, Kooperationsmöglichkeiten, getrennte Rechnungsführung). Außerdem forderten sie die Einbeziehung der Teilnehmeranschlussleitung aus reiner Glasfaser in den regulierten Markt. Die Klagen blieben schon in erster Instanz ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies jetzt die Revisionen der Kläger zurück.

Während die Abgrenzung des regulierungsbedürftigen Marktes (hier: Kupfer, aber nicht Glasfaser) allein im öffentlichen Interesse liegt, stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Auferlegung von Verpflichtungen auf einem so definierten Markt auch Rechte der Wettbewerber des marktmächtigen Unternehmens berührt. Die unterschiedlichen von einer Regulierungsmaßnahme betroffenen Interessen zu ermitteln und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist aber in erster Linie Aufgabe der zu diesem Zweck geschaffenen Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur). Deshalb ist es zwingend erforderlich, einen auf die Auferlegung von (zusätzlichen) Regulierungsmaßnahmen gerichteten Antrag zuerst an die Bundesnetzagentur zu richten, damit diese ihn eingehend prüfen und über ihn in Ausübung des ihr zustehenden Regulierungsermessens entscheiden kann. Da sich die klagenden Unternehmen stattdessen unmittelbar an das Verwaltungsgericht gewandt hatten, waren ihre Klagen unzulässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/07 des BVerwG vom 29.11.2007

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