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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2018
BVerwG 6 C 4.18 -

Jäger haben keinen Anspruch auf Nutzung von Schalldämpfern für Jagdwaffen

Kein waffenrechtliches Bedürfnis für Erwerb von Schalldämpfern für jagdliches Schießen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Jäger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er wohnt in Berlin und übt die Jagd in einem Revier in Brandenburg aus. Er will mit einer schallgedämpften Jagdwaffe auf Wild schießen, um Schädigungen seines Gehörs durch den lauten, über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall beim Abfeuern der Waffe auszuschließen. Seinen Antrag, ihm die Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdlangwaffen zu erteilen, lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben.

VG verneint Anspruch auf Erlaubnis für Schalldämpfer

Das Verwaltungsgericht nahm an, dass auch Jäger für den Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdlangwaffen eine gesonderte Erlaubnis benötigten, deren Erteilung ein waffenrechtliches Bedürfnis voraussetze. Der Schutz des Gehörs der Jäger könne ein solches Bedürfnis nicht begründen.

Schalldämpfer gehören nicht zu einer für die Ausübung der Jagd benötigten Ausstattung

Die dagegen gerichtete Sprungrevision des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht zurück, wobei es die Gründe des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigte. Die Berechtigung von Jägern, Jagdlangwaffen und zwei Kurzwaffen zu erwerben, zu besitzen und für das jagdliche Schießen zu benutzen, erstreckt sich nicht auf Schalldämpfer. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern für das jagdliche Schießen besteht nicht. Zum einen gehören Schalldämpfer nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der Ausstattung, die Jäger für die Ausübung der Jagd benötigen. Zum anderen kann nur ein besonders gelagertes persönliches Interesse ein Bedürfnis begründen; das Interesse an dem Schutz des Gehörs beim Abfeuern der Jagdwaffe besteht aber bei allen Jägern in gleicher Weise.

Schalldämpfer zum Schutz des Gehörs vor dem Mündungsknall nicht erforderlich

Darüber hinaus kommt dem Schutz des Jägers vor den nachteiligen Auswirkungen des Schießens kein Vorrang vor dem Zweck des Waffengesetzes zu, den privaten Besitz schallgedämpfter Schusswaffen soweit als möglich zu verhindern. Dieser zentrale waffengesetzliche Grundsatz muss nicht zurücktreten, um die Selbstgefährdung des Schützen durch das Schießen zu vermeiden. Schließlich sind Schalldämpfer nicht erforderlich, um das Gehör der Jäger vor dem Mündungsknall zu schützen. Das Verwaltungsgericht hat bindend festgestellt, dass andere Mittel des Gehörschutzes gleich wirksam sind (Ohrkapseln, Im-Ohr-Schutz).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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