kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Postbank AG) können von der Postbeamtenversorgungskasse nicht die Erstattung der Kosten verlangen, welche sie als Arbeitgeber für bei ihnen beschäftigte Beamte im Falle ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis für ihre Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an deren Träger gezahlt haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wurden die bei dieser tätig gewesenen Postbeamten zur Beschäftigung zugewiesen. Die beklagte Postbeamtenversorgungskasse zahlt für die Postnachfolgeunternehmen die Versorgungsbezüge an die in den Ruhestand getretenen Postbeamten. Die Postnachfolgeunternehmen zahlen zur Finanzierungen dieser Leistungen einen jährlichen Beitrag in Höhe von einem Drittel der jährlichen Bruttobezüge der bei ihnen beschäftigen Postbeamten an die Postbeamtenversorgungskasse. Scheidet ein Postbeamter vor Eintritt in den Ruhestand, insbesondere durch Übertritt in ein privates Arbeitsverhältnis, aus dem Beamtenverhältnis aus, verliert er seine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Der bisherige Arbeitgeber hat ihn stattdessen für die Zeit im Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die
Auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin schuldet als Arbeitgeberin der bei ihr beschäftigten Postbeamten dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Nachversicherungsbeiträge, wenn der Postbeamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Für diese Nachversicherungslast ist die beklagte Postbeamtenversorgungskasse nicht zahlungspflichtig. Sie zahlt nach den für sie einschlägigen Bestimmungen des Postpersonalregelungsgesetzes nur die beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte und deren Angehörige. Zu diesen beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen gehört die
Ein Erstattungsanspruch steht der Klägerin ferner nicht deshalb zu, weil sie neben der
Die Postbeamtenversorgungskasse erlangt deshalb durch das Ausscheiden des Postbeamten aus dem Beamtenverhältnis und dessen
Die Postnachfolgeunternehmen sind dadurch nicht mit einem gleichheitswidrigen Nachteil gegenüber ihren Wettbewerbern in den Markt entlassen worden. Das Privatisierungskonzept stellt ein Gesamtpaket dar; die darin enthaltenen Nachteile für die Postnachfolgeunternehmen, wozu insbesondere die Übernahme der Versorgungslasten gehört, können nicht ohne Berücksichtigung der Vorteile gesehen werden. Diese bestanden in dem erheblichen Immobilienvermögen und der personellen und sachlichen Ausstattung, welche die Unternehmen in die Lage versetzte, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten. Die Nachversicherungskosten für ausgeschiedene
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch zwei weitere Urteile in gleichgerichteten Verfahren auch die Revisionen der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postbank AG zurückgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-6-C-414BVerwG-6-C-514BVerwG-6-C-614_Nachfolgeunternehmen-der-Deutschen-Bundespost-muessen-die-Kosten-der-Nachversicherung-ausscheidender-Beamter-selbst-tragen~N21080
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 21080
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.