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Der Kläger wollte im Jahr 2001 an Demonstrationen gegen den sog. G 8-Gipfel in Genua teilnehmen. Der Polizeipräsident zu Berlin rechnete ihn aufgrund polizeilicher Erkenntnisse und nach zwei jugendgerichtlichen Verfahren der gewaltbereiten linksextremistischen Szene zu und erlegte ihm für einen Zeitraum von acht Tagen in der Zeit des Gipfeltreffens die Verpflichtung auf, sich täglich bei der zuständigen Polizeiwache zu melden. Damit sollte er an der Begehung von Straftaten in Genua im Zusammenhang mit den dort erwarteten Demonstrationen gehindert werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der auf die polizeiliche Generalermächtigung gestützten Verfügung abgewiesen. Nach dieser Rechtsgrundlage können zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. An die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass vom Kläger eine solche Gefahr ausging, sowie an die im Berufungsurteil unternommene Auslegung des Berliner Landesrechts war das Bundesverwaltungsgericht bei seiner revisionsrechtlichen Überprüfung gebunden. Es hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, weil es einen Verstoß der Meldeauflage gegen Bundesrecht nicht hat feststellen können. Dies betrifft insbesondere die Prüfung anhand des Grundrechts des Klägers auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG. Die Meldeauflage ist ein erforderliches und angemessenes Mittel, um Versammlungen vor der Teilnahme von Personen zu schützen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als gewaltbereit einzustufen sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/07 des BVerwG vom 26.07.2007
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Dokument-Nr. 4602
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