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Auch wenn die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben, ist im melderechtlichen Sinne die Wohnung nur eines der Elternteile die Hauptwohnung des Kindes. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor. in Leipzig heute entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und seine beigeladene Ehefrau leben seit Januar 2011 getrennt. Sie üben für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder das
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Melderegister kann nicht in seinem Sinne berichtigt werden, weil der geltend gemachte Anspruch auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet ist. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Melderechts ist die von ihm begehrte gleichzeitige Eintragung mehrerer Hauptwohnungen in das Melderegister ebenso unzulässig wie die Eintragung mehrerer Wohnungen, ohne dass deren Status als Haupt- oder Nebenwohnung bestimmt ist. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, kann nur eine einzige dieser Wohnungen Hauptwohnung sein; jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung. Hauptwohnung ist die überwiegend benutze Wohnung, bei Minderjährigen die Wohnung der Personensorgeberechtigten und, wenn diese getrennt leben, die Wohnung des Sorgeberechtigten, welche der Minderjährige überwiegend nutzt. In Zweifelsfällen ist die überwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung nach diesen objektiven Kriterien dient dazu, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung einer Person gebunden sind. Die gebotene Unterscheidung zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung ist für den Vollzug des Meldegesetzes auch dann möglich, wenn die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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