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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.2011
BVerwG 6 C 34.10 -

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Studenten nur bei Bezug von BAföG

Gleichbehandlungsgrundsatz oder Sozialstaatsprinzip sind nicht verletzt

Studenten, die keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen, sondern ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten, können grundsätzlich nicht nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

§ 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sieht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus persönlichen Gründen vor. Von der Rundfunkgebührenpflicht werden danach befreit Bezieher bestimmter staatlicher Sozialleistungen, beispielsweise Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), aber auch von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ("BAföG"), ferner behinderte Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung. Über die Befreiung entscheidet auf Antrag die zuständige Landesrundfunkanstalt. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Trägers der staatlichen Sozialleistung oder durch die Vorlage des entsprechenden Leistungsbescheides nachzuweisen. Im Übrigen kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

Studentin zahlt derzeit für internetfähigen PC Rundfunkgebühren und stellte diesbezüglich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr

Die Klägerin studiert in Gießen. Sie erhält einen rückzahlbaren Studienkredit. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zieht sie für einen von ihr genutzten internetfähigen PC zur Zahlung von Rundfunkgebühren heran. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr lehnte der beklagte Hessische Rundfunk ab. Die Klägerin hatte ihren Antrag im Kern damit begründet: Sie habe kein Einkommen. Dass ihr keine Sozialleistungen zustünden, führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Empfängern von Sozialleistungen. Ihre Klage wies der Verwaltungsgerichtshof Kassel im Berufungsverfahren ab. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

BVerwG lehnt GEZ-Befreiung ab - Befreiungsvoraussetzungen liegen nicht vor

Das Bundesverwaltungsgericht führte als Begründung aus, eine Befreiung könne die Klägerin weder nach den Regelvoraussetzungen noch als Härtefall beanspruchen: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht in seiner geltenden Fassung anders als das frühere Recht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht schon allgemein dann vor, wenn der Rundfunkteilnehmer nur über ein geringes Einkommen verfügt. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine bestimmte staatliche Sozialleistung bezogen wird. Die Rundfunkanstalt soll dadurch von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden. Mit der Gewährung dieser Leistung wird gleichsam als Paket auch über die Befreiung von den Rundfunkgebühren entschieden. Eine besondere Härte liegt nicht vor, wenn ein Lebenssachverhalt dem Grunde nach von einer dieser Sozialleistungen erfasst wird, die ausbildungsbedingte Einkommenslosigkeit etwa durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz, der Student aber keine Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz erhält, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt oder - aus welchen Gründen auch immer - keinen Antrag auf Gewährung der Leistung gestellt hat. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2011
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 02.02.2010
    [Aktenzeichen: 9 K 1877/09]
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 30.06.2010
    [Aktenzeichen: 10 A 392/10]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 98Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 98
  • ITRB 2012, 79Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2012, Seite: 79
  • MMR 2012, 202Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 202

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