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Studenten, die keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen, sondern ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten, können grundsätzlich nicht nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
§ 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sieht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus persönlichen Gründen vor. Von der Rundfunkgebührenpflicht werden danach befreit Bezieher bestimmter staatlicher Sozialleistungen, beispielsweise Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), aber auch von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ("BAföG"), ferner behinderte Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung. Über die Befreiung entscheidet auf Antrag die zuständige Landesrundfunkanstalt. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Trägers der staatlichen Sozialleistung oder durch die Vorlage des entsprechenden Leistungsbescheides nachzuweisen. Im Übrigen kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
Die Klägerin studiert in Gießen. Sie erhält einen rückzahlbaren Studienkredit. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zieht sie für einen von ihr genutzten internetfähigen PC zur Zahlung von
Das Bundesverwaltungsgericht führte als Begründung aus, eine Befreiung könne die Klägerin weder nach den Regelvoraussetzungen noch als Härtefall beanspruchen: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht in seiner geltenden Fassung anders als das frühere Recht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht schon allgemein dann vor, wenn der Rundfunkteilnehmer nur über ein geringes Einkommen verfügt. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine bestimmte staatliche Sozialleistung bezogen wird. Die Rundfunkanstalt soll dadurch von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden. Mit der Gewährung dieser Leistung wird gleichsam als Paket auch über die Befreiung von den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2011
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12399
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