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Ein Telekommunikationsunternehmen hat die Kosten für die Verlegung seiner bereits vorhandenen Telekommunikationslinien zu tragen, wenn in einer öffentlichen Straße eine besondere Anlage errichtet werden soll, die eigenen Zwecken der wegeunterhaltungspflichtigen Gemeinde dient, jedoch nicht von der Gemeinde selbst, sondern von einer Gesellschaft hergestellt wird, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen von der Gemeinde rechtlich und wirtschaftlich beherrscht wird. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Nach dem
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die
In einem Vertrag mit der Klägerin verpflichtete sich die
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die U-Bahn weder von der wegeunterhaltungspflichtigen Stadt
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der beklagten Deutschen Telekom AG das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings im Ergebnis die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass hier der Bau der U-Bahn unter überwiegender Beteiligung der wegeunterhaltungspflichtigen Stadt
Entgegen deren Auffassung liegt eine Beteiligung der wegeunterhaltungspflichtigen Gemeinde an dem Vorhaben nicht nur dann vor, wenn sich die Gemeinde (überwiegend) an der tatsächlichen Ausführung der Anlage beteiligt. Nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes liegt eine Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen an der Ausführung der späteren besonderen Anlage unter zwei Voraussetzungen vor. Zum einen ist erforderlich, dass die Anlage aus einem öffentlichen Interesse ausgeführt werden soll, dessen Wahrnehmung dem Wegeunterhaltungspflichtigen als eigene Aufgabe übertragen ist. Zum anderen muss der Wegeunterhaltungspflichtige durch die Art seiner Beteiligung die Ausführung der Anlage steuern können. Dies kann sich aus einer unmittelbaren oder mittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen an dem Dritten ergeben, der die Anlage tatsächlich herstellt. Diese Voraussetzungen sind hier allein schon durch die gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Stadt
Die beklagte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20979
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