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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2009
BVerwG 6 C 31.08 und 6 C 32.08 -

BVerwG: Keine Kinoförderung bei drohendem Verdrängungswettbewerb

Neuerrichtung eines Filmtheaters muss Strukturverbesserung dienen

Die finanzielle Förderung der Neuerrichtung von Filmtheatern ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass bestehende Kinos nicht verdrängt werden. Zudem muss eine Neuerrichtung zur Strukturverbesserung beitragen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Filmförderungsanstalt hatte zwei Anträge auf Förderung der Neuerrichtung von so genannten Multiplex-Kinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig mit der Begründung abgelehnt, durch die Neuerrichtungen an den genannten Orten würde dort die Sitzplatzausnutzung der Kinos erheblich verschlechtert werden. Die dagegen gerichteten Klagen des Filmtheaterbetreibers blieben in allen Instanzen ohne Erfolg.

Gefahr von Verdrängungswettbewerb kann nicht ausgeschlossen werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen wie folgt begründet: Förderungswürdig ist nach dem Filmförderungsgesetz die Neuerrichtung eines Filmtheaters nur dann, wenn sie der Strukturverbesserung dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht. Eine Strukturverbesserung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen nicht vor, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. In den beiden entschiedenen Fällen konnte weder eine Unterversorgung festgestellt noch sonst die Gefahr eines Verdrängungswettbewerbs ausgeschlossen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2009
Quelle: ra-online, BVerwG

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