wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.2007
BVerwG 6 C 22.06 -

BVerwG: Auch ein Informationsstand kann eine Versammlung darstellen

Versammlungsfreiheit für "Klagemauer" gegen den Irakkrieg

Die Veranstaltung zu dem Thema "Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo", die im Mai 2003 in Berlin hätte stattfinden sollen, war eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. und damit im Sinne des Grundgesetzes war.

Der Kläger meldete bei dem Polizeipräsidenten in Berlin für die Zeit vom 8. bis 26. Mai 2003 eine Veranstaltung zu dem genannten Thema an. Ziel der Veranstaltung sollte es sein, Menschen zu einer Äußerung über ihre Haltung zur Militärintervention im Irak zu bewegen. Hierzu sollten sie auf Karten schriftliche Meinungsäußerungen abgeben, die dann an einer Lattenkonstruktion, die vom Kläger als "Klagemauer" bezeichnet wird, öffentlich angebracht werden sollten. Im Holzrahmen sollten zudem Fotos von Kriegsopfern gezeigt werden. Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 stellte der Beklagte fest, dass die angemeldete Veranstaltung keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes sei. Die Veranstaltung ähnele einem Informationsstand, dessen Betrieb nicht dem Versammlungsgesetz unterfalle. Dem ist das von dem Kläger angerufene Verwaltungsgericht gefolgt. Auf die von dem Kläger erhobene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht die Versammlungseigenschaft der streitigen Veranstaltung festgestellt.

Kollektiver Meinungsbildungs- und Meinungsäußerungsprozess

Die angemeldete Veranstaltung unterfiel dem Schutz des Versammlungsgesetzes und des Grundgesetzes. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelte es sich nicht um den Betrieb eines Informationsstandes. Hierbei wird zufällig vorbeikommenden Personen ein einseitiges Informationsangebot unterbreitet. Nach der Konzeption der streitigen Veranstaltung sollte diese einen Rahmen bieten, in den Außenstehende einbezogen werden sollten. Diese sollten unter den von dem Veranstalter gesetzten Thema in einen kollektiven Meinungsbildungs- und Meinungsäußerungsprozess im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsthema eintreten. Die Veranstaltung war darauf gerichtet, zunächst unbeteiligte Personen dazu zu veranlassen, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/07 des BVerwG vom 22.08.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_BVerwG-6-C-2206_BVerwG-Auch-ein-Informationsstand-kann-eine-Versammlung-darstellen.news4733.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4733 Dokument-Nr. 4733

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.