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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.2007
BVerwG 6 C 21.06 -

BVerwG zur Missbrauchsaufsicht bei der Telekommunikation

Telekommunikationsmärkte unterliegen nur dann einer besonderen Missbrauchsaufsicht durch die Bundesnetzagentur, wenn es sich um von dieser Behörde definierte und analysierte Märkte handelt, auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht ausreicht. So entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Nach dem Telekommunikationsgesetz darf u.a. ein Anbieter eines öffentlichen Telefonauskunftsdienstes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Machtmissbrauch wird, anders als dies sonst im Wettbewerbsrecht der Fall ist, schon dann vermutet, wenn das marktmächtige Unternehmen sich selbst bei intern genutzten oder am Markt angebotenen Leistungen günstigere Bedingungen einräumt als anderen Unternehmen. Gegen einen Machtmissbrauch kann die Bundesnetzagentur einschreiten.

Die klagende Telegate AG lastete der Deutschen Telekom AG ein derartiges missbräuchliches Verhalten an. Telegate betreibt einen öffentlichen Telefonauskunftsdienst. Auf diesem Markt konkurriert sie mit der Telekom, die ebenfalls eine öffentliche Telefonauskunft anbietet. Die Telekom gibt über ihre hundertprozentige Tochter Deutsche Telekom Medien GmbH Telefonbücher heraus. Auf den vorderen Informationsseiten wie auch teilweise auf den Einbanddecken dieser Telefonbücher wird auf den Auskunftsdienst der Telekom und dessen Telefonnummer hingewiesen. Die Telefonnummern anderer Dienste werden nicht genannt.

Telegate beanstandete dieses Verhalten der Telekom und verlangte von der Bundesnetzagentur, dagegen einzuschreiten. Als dieser Antrag erfolglos blieb, erhob Telegate Klage zum Verwaltungsgericht. Sie sah eine Diskriminierung darin, dass sich die Telekom, die den Markt für Telefonverzeichnisse beherrsche, auf dem von ihr gleichfalls beherrschten Markt für Telefonauskünfte eine zusätzliche Bekanntheit und Nachfrage verschaffe, um so ihre Marktanteile auf dem Auskunftsmarkt zu verteidigen bzw. auszubauen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht jetzt dieses Urteil.

Die besondere Missbrauchsaufsicht durch die Bundesnetzagentur auf dem Telekommunikationssektor ist hinsichtlich des oben erwähnten Diskriminierungsverbotes strenger als die allgemeine Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt. Nach dem Telekommunikationsgesetz ist die besondere Missbrauchsaufsicht als ein Teil der Marktregulierung ausgestaltet. Diese ist nur vorgesehen für spezielle Märkte, auf denen ein wirksamer Wettbewerb gegenwärtig nicht stattfindet und voraussichtlich auch noch längerfristig nicht stattfinden wird. Diese Märkte muss die Bundesnetzagentur zuvor in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren definieren. Daran fehlt es für den hier umstrittenen Telefonauskunftsmarkt. Deshalb bleibt es insoweit bei der Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts, die aber nicht der Bundesnetzagentur, sondern dem Bundeskartellamt obliegt.

Ob das beanstandete Verhalten der Telekom, die exklusive Nennung der eigenen Auskunftsnummer auf den vorderen Seiten der Telefonbücher, nach den Maßstäben des allgemeinen Wettbewerbsrechts eine missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht darstellt, hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/07 des BVerwG vom 19.04.2007

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