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Die gesetzliche Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, ihnen vorliegende Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter - unabhängig von der Zustimmung des anderen Telefondienstanbieters bzw. seines Teilnehmers - konkurrierenden Unternehmen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen, steht mit dem geltenden Unionsrecht in Einklang. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 28. Oktober 2009 die im deutschen
Der Datenschutz verlangt zwar, dass jeder Teilnehmer selbst bestimmen kann, ob und mit welchen Daten er in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste aufgenommen werden will, nicht aber die Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken. Weil allerdings fraglich war, ob die so verstandene, weite Pflicht zur Weitergabe der zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten an konkurrierende Unternehmen mit Unionsrecht vereinbar ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren ausgesetzt und zur Klärung dieser Frage eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für zutreffend gehaltene Auslegung des deutschen Telekommunikationsgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
In dem nunmehr fortzusetzenden Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs beruhe auf einer Rechtsgrundlage, die durch eine inzwischen ergangene neue Richtlinie der Union überholt sei. Diese neue Richtlinie lasse die Auferlegung einer Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Telefondienstanbieter unmittelbar durch Gesetz nicht zu, sondern weise eine solche Befugnis ausschließlich den nationalen Regulierungsbehörden zu.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Zwar muss das deutsche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13851
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