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Nach dem Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin werden seit dem Wintersemester 1996/1997 bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM (51,13 €) erhoben. Hiergegen wandten sich eine Studentin und ein Student und verlangten Rückzahlung der von ihnen unter Vorbehalt entrichteten Beträge.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte die Gebührenerhebung für rechtmäßig gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem im März 2003 ergangenen Urteil zum Hochschulgebührenrecht verfassungsrechtliche Grundsätze entwickelt, die das Oberverwaltungsgericht Berlin noch nicht berücksichtigten konnte. Danach kommt es insbesondere darauf an, welche Gebührenzwecke der Gesetzgeber mit genügender Deutlichkeit verfolgt hat. Das können namentlich die Kostendeckung, ein Vorteilsausgleich sowie ggf. soziale Zwecke und Lenkungszwecke sein. Das Berliner Hochschulgesetz verfolgt den Zweck der Kostendeckung. Demgegenüber waren nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung sonstige Zwecke nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Unter diesen Umständen musste nach den weiteren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, ob die Gebührenhöhe in einem "groben Missverhältnis" zu dem mit ihr verfolgten Kostendeckungszweck stand. Eine solche Beurteilung setzt eine einigermaßen verlässliche Ermittlung der Kosten der Verwaltungsleistung voraus, die durch die Gebühr ganz oder teilweise gedeckt werden sollen. Daran fehlte es bisher. Sie obliegt dem Oberverwaltungsgericht.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/03 des BVerwG vom 03.12.2003
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Dokument-Nr. 1582
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