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Ein Zivildienstleistender, der mit einer so genannten Heimschlaferlaubnis in seinem Elternhaus wohnt und mit seinen Eltern einen Mietvertrag über die Nutzung seines Jugendzimmers und anderer Räume der elterlichen Wohnung geschlossen hat, kann nicht verlangen, dass das Bundesamt während des Zivildienstes die Mietkosten übernimmt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall berief das beklagte Bundesamt den Kläger Anfang August 2005 ab dem 1. September 2005 zur Ableistung seines neunmonatigen Zivildienstes in einer von dem Kläger vorgeschlagenen Beschäftigungsstelle in seinem Wohnort Düren ein. Eine Anordnung, dass der Kläger in dienstlicher Unterkunft zu wohnen habe, erließ es nicht. Die Beschäftigungsstelle hielt keine eigenen Unterkünfte für die bei ihr eingesetzten Zivildienstleistenden vor. Der Kläger wohnte während der gesamten Dauer seines Zivildienstes - wie zuvor während seiner Schulzeit - in seinem Elternhaus.
Unter Verweis auf einen mit seinem Vater Ende August 2005 mit Wirkung zum 1. September 2005 geschlossenen Mietvertrag verlangte er ohne Erfolg die Übernahme der vertraglich geschuldeten Mietkosten. Die gegen das Bundesamt gerichtete Klage, mit der der Kläger seine Zahlungsforderung weiterverfolgt hat, ist vor dem Verwaltungsgericht Aachen und dem Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger kann die Übernahme der Mietkosten insbesondere nicht als Leistung zur Erfüllung der allgemeinen Fürsorgepflicht verlangen, die dem Bund als Dienstherrn gegenüber jedem Zivildienstleistenden obliegt. Für einen solchen Anspruch ist kein Raum, weil das Zivildienstgesetz wegen der Geld- und Sachbezüge der Zivildienstleistenden auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen für wehrpflichtige Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades verweist. Zivildienstpflichtige haben demnach wie Wehrpflichtige nach § 4 Satz 1 und 2 des Wehrsoldgesetzes einen Sachleistungsanspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer Unterkunft; die Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anspruch auf Gewährung von Unterkunft als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10947
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