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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2006
BVerwG 6 A 6.05 -

Vereinsverbot wegen Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung bestätigt

Ein Verein, dessen Tätigkeit sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, darf verboten werden. Das gilt auch für verfassungsrechtlich grundsätzlich geschützte Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

Bei dem Kläger handelt es sich um eine international handelnde Organisation namens "Hizb-ut-Tahrir". Mit Verfügung vom Januar 2003 stellte das Bundesministerium des Innern u.a. fest, dass sich die Tätigkeit des Klägers gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Es hat die Betätigung des Klägers im Bundesgebiet verboten.

Das erst- und letztinstanzlich zur Entscheidung berufene Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot bestätigt: Das Verbot ist rechtmäßig, weil sich der Kläger zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete, so dass er nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist. Die Gründe, aus denen nach Art. 9 Abs. 2 GG Vereinigungen verboten sind, finden auch auf verfassungsrechtlich grundsätzlich geschützte Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung, so dass dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem Kläger um eine Religionsgesellschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft handelt. Der Kläger hat dadurch gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, dass in einer Vielzahl ihm zuzurechnender öffentlicher Äußerungen vor dem Hintergrund des israelischpalästinensischen Konfliktes zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen aufgefordert und auf diese Weise der friedlichen Lösung der israelisch-palästinensischen Interessengegensätze entgegengewirkt wurde.

der Leitsatz

Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/06 des BVerwG vom 25.01.2006

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