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Das Bundesverwaltungsgericht, das in erster und letzter Instanz für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundesministeriums des Innern zuständig ist, hat die Klage des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH) gegen das von dem Bundesministerium erlassene Vereinsverbot abgewiesen.
Dieser Verein sieht seinen Zweck darin, weltweit humanitäre Hilfe mit von ihm gesammelten Spendengeldern zu leisten. Das Bundesministerium des Innern hat jedoch zu Recht festgestellt, dass die IHH sich tatsächlich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet und deshalb einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund erfüllt. Die IHH hat von ihr gesammelte Spendengelder in beträchtlichem Umfang und über einen langen Zeitraum zunächst der Islamic Society und hieran anschließend der Salam Society for Relief & Development überlassen. Diese im Gazastreifen tätigen Sozialvereine sind nach den zutreffenden Feststellungen des Bundesministeriums des Innern Bestandteile des Gesamtgefüges der HAMAS, die terroristische Handlungen begeht und dadurch Gewalt in das Verhältnis des israelischen und des palästinensischen Volkes hineinträgt.
Das soziale Engagement, das der HAMAS ermöglicht wird, weil ihr im Ausland ansässige Vereine Spendengelder für Projekte im Gazastreifen zur Verfügung stellen, stärkt ihre Akzeptanz vor Ort und erleichtert ihr die Rekrutierung von Aktivisten, die sich an terroristischen Handlungen beteiligen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 über das Verbot des Vereins Al-Aqsa festgestellt. Obwohl den leitenden Mitgliedern der IHH diese Entscheidung nach der Überzeugung des Gerichts bekannt war, hat die nunmehr verbotene Vereinigung ihre Unterstützungstätigkeit aufgenommen und überdies zu verschleiern gesucht. Sie hat dadurch verdeutlicht, dass sie sich mit der HAMAS einschließlich der von dieser Organisation ausgehenden Gewalttaten identifiziert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2012
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 13373
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