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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung selbst befugt ist, nicht dagegen Vereinsmitglieder oder Dritte. Auf die Klagen einzelner Personen hin, die dem verbotenen Personenzusammenschluss angehören, kann lediglich geprüft werden, ob die verbotene Vereinigung dem Vereinsgesetz unterfällt und die im Vereinsgesetz genannten Strukturmerkmale aufweist. Eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots, insbesondere des Vorliegens der materiellen Verbotsgründe, kommt nur auf die Klage der verbotenen Vereinigung selbst in Betracht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid vom 14. August 2017 hatte das Bundesministerium des Innern den
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen ab. Einzelne Personen könnten sich gegen ein Vereinsverbot nur insoweit wenden, als sie eine Verletzung ihrer durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Möglichkeit geltend machen, sich weiter in der bisherigen Art und Weise gemeinsam zu betätigen. Dies rechtfertige allein die gerichtliche Prüfung, ob das Vereinsgesetz anwendbar ist und ein
Das Vereinsrecht sei hier anwendbar, weil es auch Organisationen erfasst, deren Zweck Pressetätigkeit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Der besondere Schutzanspruch der Medien sei im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe, insbesondere der Verhältnismäßigkeit des Verbots, zu berücksichtigen. Das Vereinsverbot dürfe nicht auf Meinungsäußerungen gestützt werden, die den Schutz der
Die verbotene Vereinigung erfülle nach dem Inhalt der Selbstdarstellungen die gesetzlichen Voraussetzungen des Vereinsbegriffs. Bei "linksunten.indymedia" handele es sich um eine Vereinigung, zu der sich beim Gründungstreffen im Jahr 2008 mehrere Personen zu dem gemeinsamen Zweck, durch den Betrieb der Internetplattform eine "linke Gegenöffentlichkeit" herzustellen und soziale Bewegungen auch auf lokaler Ebene stärker zu vernetzen, freiwillig zusammengeschlossen haben. Die Vereinigung habe ihre Tätigkeit arbeitsteilig organisiert und die Mitglieder haben die Ergebnisse der autonom organisierten Willensbildung als für sich verbindlich akzeptiert. Die Vereinigung habe auch im Zeitpunkt der Verbotsverfügung noch fortbestanden. Die geforderte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28367
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