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Für einen Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG reicht es nicht aus, wenn die nach dem Gesetz erforderlichen acht Jahre eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nur unter Einrechnung von Zeiten einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens erreicht werden könnten, der Asylantrag aber abgelehnt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Eltern des im Dezember 2000 in Deutschland geborenen Klägers, angolanische Staatsangehörige, sind 1985 nach Deutschland gekommen und haben im Ergebnis erfolglos ein Asyl- und ein Asylfolgeverfahren betrieben. Nach Abschluss der Asylverfahren haben sie im Dezember 1996 Aufenthaltsbefugnisse aufgrund einer Bleiberechtsregelung nach § 32 Ausländergesetz und im Oktober 1997 unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten; seit Oktober 2002 sind sie im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen. Der Beklagte hat die für den Kläger beantragte Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass bei letztlich erfolglosen Asylanträgen die Zeiten der asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung der Eltern bei der Berechnung der für den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erforderlichen Dauer eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils im Inland nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 StAG nicht zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –. Nach dieser Vorschrift wird die Zeit des Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung beim Erwerb oder der Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
Das gilt nach der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von dem Anrechnungsverbot für abgelehnte Asylbewerber (nach dem früheren § 35 Abs. 2 AuslG bzw. jetzt § 26 Abs. 4 AufenthG) gilt nur für die dort geregelten Erleichterungen zum Erwerb eines Aufenthaltstitels. Eine entsprechende Anwendung auf das Staatsangehörigkeitsrecht ist auch unter Berücksichtigung der integrationspolitischen Zielsetzung des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht möglich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 des BVerwG vom 29.03.2007
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Dokument-Nr. 4034
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