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Beruht die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an einen Auszubildenden darauf, dass dessen Vater vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat, und ist dieser deshalb zur Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung verpflichtet, hat er nicht auch den Betrag zu ersetzen, den der Sohn bei vollständigen Angaben als Ausbildungsförderung hätte erhalten müssen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten dem Sohn des Klägers für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung. Dabei rechnete es im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe das
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision des Klägers statt. Dieser hat die Leistung von Ausbildungsförderung durch vorsätzlich unvollständige Angaben über sein voraussichtliches
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23353
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