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Die Kürzung des Pflegegeldes, das einer Großmutter als Pflegeperson für die Pflege und Erziehung ihres Enkels grundsätzlich zusteht, setzt voraus, dass diese nach den Maßstäben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts in der Lage ist, dem Enkel Unterhalt zu gewähren. Bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Pflegeperson gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die alleinstehende und bei der Geburt ihres Kindes noch minderjährige Klägerin war nicht in der Lage, für dessen Erziehung zu sorgen. Deshalb nahmen ihre Mutter, die Großmutter des Kindes, und ihr Ehemann dieses in ihren Haushalt auf. Das Jugendamt der Beklagten gewährte hierfür Leistungen zur Pflege und zum Unterhalt des Kindes in Form monatlicher Pauschalbeträge (Pflegegeld). Die Leistungen zum Unterhalt kürzte es, weil die Großmutter ihrem Enkel gegenüber unterhaltspflichtig sei. Dabei ging es davon aus, dass die Großmutter unter Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Ehemann in der Lage sei, dem Pflegekind Unterhalt zu gewähren. Die insoweit bestehende Leistungsfähigkeit rechtfertige die Kürzung.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nach § 39 Abs. 4 Satz 4 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass - wie hier - die Pflegeperson mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen, nach denen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22627
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