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Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde muss dem Antrag auf Zulassung der Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers in aller Regel stattgeben, wenn der Betrieb stillgelegt worden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Arbeitnehmerin erklärte im Dezember 2006 gegenüber ihrem Arbeitgeber, einer Aktiengesellschaft, dass sie im Januar 2007 ein Kind erwarte und nach Beendigung des Mutterschutzes drei Jahre
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Kündigung (nach 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG -1) nur eingeschränkt zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Die Erwägung der Behörde, der beigeladenen Arbeitnehmerin während der
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Kündigung uneingeschränkt zuzulassen. Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebs liegt ein besonderer Fall im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor, der die Arbeitsschutzbehörden ermächtigt, der Kündigung von Arbeitnehmern in
§ 18 Abs. 1 BEEG lautet: "Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2009
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 8546
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