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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2014
BVerwG 5 C 3.14 -

Anrechnung des Kindergeldes bei Vorausleistung von Aus­bildungs­förderung nicht zu beanstanden

Bei tatsächlich zur Verfügung stehendem Kindergeld fehlt es an Mittellosigkeit der Auszubildenden und Gefährdung der Ausbildung

Sofern Auszubildende Anspruch auf Vorausleistung von Aus­bildungs­förderung haben, ist dieser Betrag im Umfang des ihnen ausgezahlten Kindergeldes zu mindern. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte für den Zeitraum von Juni 2008 bis April 2009 Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung, weil ihr Vater keinen Unterhalt leistete und auch keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilte. Die beklagte Universität bewilligte die Vorausleistung. Dabei minderte sie den ermittelten Bedarf um den Betrag, der der Klägerin als Kindergeld ausgezahlt wurde. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

BVerwG: Vorauszahlung ist um Kindergeldbetrag zu mindern

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung ist nach § 36 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nur zu leisten, wenn die Ausbildung „gefährdet“ ist. Soweit Auszubildenden Kindergeld ausgezahlt wird, fehlt es an einer solchen Gefährdung. Deshalb ist die Vorauszahlung um den Kindergeldbetrag zu mindern. Der Begriff der Gefährdung beschreibt eine tatsächliche finanzielle Notlage, die durch die Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrages verursacht und durch den Zustand der akuten Mittellosigkeit der Auszubildenden geprägt ist. An dieser Mittellosigkeit fehlt es, soweit Auszubildenden Kindergeld tatsächlich zur Verfügung steht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 12.05.2011
    [Aktenzeichen: 3 A 44/09]
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2014
    [Aktenzeichen: 4 LC 158/11]
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