wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.09.2008
BVerwG 5 C 30.07, BVerwG 5 C 12.08 -

Bafög: Schulden bei Eltern und Treuhandverhältnisse sind zu berücksichtigen

BVerwG zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung von Treuhandverhältnissen und Darlehen bei BAföG

Wenn Studenten aus steuerlichen oder anderen Gründen Vermögen ihrer Eltern verwalten, darf dies beim Bafög nicht angerechnet werden. Sollten Studenten Schulden bei ihren Eltern haben, kann dies günstig beim Bafög berücksichtigt werden. In beiden Fällen ist jedoch ein strenger Nachweis erforderlich, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung sind grundsätzlich anerkennungsfähig. Sie sind aber nur dann vermögensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und dies auch nachgewiesen ist. An den Nachweis ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Vermögen oder Schulden sind beim Bafög zu berücksichtigen

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kann eigenes Vermögen des Auszubildenden, das die gesetzlichen Freibeträge übersteigt, den monatlichen Bedarf an staatlicher Ausbildungsförderung mindern oder ganz ausschließen. Bestehende Schulden und Lasten sind vom anrechenbaren Vermögen grundsätzlich abzuziehen (§ 28 Abs. 3 BAföG).

1. Verfahren: Student verwaltet Vermögen der Mutter

In dem ersten Verfahren wurde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg um ein Treuhandverhältnis gestritten. Der Kläger, ein Medizinstudent, hatte im Förderungsantrag nicht angegeben, dass er seit 1999 Inhaber eines Depots mit Schatzbriefen im Wert von 12 000 € war. Gegen die Berücksichtigung als sein Vermögen machte er geltend, dass die Schatzbriefe seiner Mutter gehörten und ihm von ihr lediglich aus steuerlichen Gründen treuhänderisch übertragen worden seien. Das beklagte Studentenwerk hat dies nicht gelten lassen und bereits gewährte Ausbildungsförderung zurückgefordert. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht ein Treuhandverhältnis angenommen und zugunsten des Studenten entschieden.

2. Verfahren: Student hat Schulden bei der Mutter

In dem zweiten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart berief sich der klagende Student darauf, seine Mutter habe ihm mehrere tausend Euro als Darlehen gewährt. Dies müsse von seinem Vermögen als Schuld abgezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist zwar vom Bestehen einer Darlehensschuld ausgegangen. Es hat diese aber nicht als vermögensmindernd anerkannt, weil der Kläger in dem streitigen Bewilligungszeitraum nicht mit ihrer Geltendmachung habe rechnen müssen.

Gefahr des Missbrauchs

In beiden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile aufgehoben. Es hat entschieden, dass für die Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen auf die zivilrechtlichen Grundsätze über deren wirksames Bestehen abzustellen ist. Ob überhaupt eine zivilrechtliche Verbindlichkeit vorliegt, ist von der Verwaltung und den Tatsachengerichten sorgsam zu prüfen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter nahen Verwandten. Das Verschweigen eines Treuhand- oder Darlehensvertrages im Antragsformular kann hierfür ein Anhaltspunkt sein. Es steht aber der Annahme eines wirksamen Vertrages und damit zugleich der ausbildungsförderungsrechtlichen Abzugsfähigkeit nicht zwingend entgegen. Die Abzugsfähigkeit hängt auch nicht davon ab, ob mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit bereits im Bewilligungszeitraum ernsthaft gerechnet werden muss.

Diesen jetzt klarstellenden Anforderungen entsprechen die angegriffenen Entscheidungen nicht in vollem Umfang. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beide Verfahren zurückverwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/08 des BVerwG vom 04.09.2008

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-5-C-3007BVerwG-5-C-1208_Bafoeg-Schulden-bei-Eltern-und-Treuhandverhaeltnisse-sind-zu-beruecksichtigen~N6634

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6634 Dokument-Nr. 6634

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.