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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2018
BVerwG 5 C 18.16 -

BVerwG zur Höhe der Vergütung für Tagesmütter und Tagesväter

Vergütung orientiert sich orientiert sich an geltenden Tariflöhnen der in Kinder­tages­einrichtungen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson in Höhe von 2,70 Euro je Kind und Stunde im konkreten Fall gerichtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Klägerin ist Tagesmutter und vereinbarte Anfang September 2014 mit den Eltern eines seinerzeit etwa 20 Monate alten Kindes, dass sie dieses im Kindergartenjahr 2014/2015 wöchentlich von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr betreue. Im Anschluss daran bewilligte das Jugendamt der beklagten Stadt den Eltern eine Tagespflege im Umfang von bis zu 20 Stunden wöchentlich. Hierfür gewährte es der Klägerin u.a. monatlich 226,80 Euro zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung.

Klägerin hält pauschalen Stundensatz für zu niedrig

Dabei legte das Jugendamt in Anwendung der von dem Rat der beklagten Stadt erlassenen einschlägigen Richtlinie für jeden Monat eine durchschnittliche Anzahl von 21 Betreuungstagen zugrunde und brachte je Betreuungsstunde pauschal 2,70 Euro in Ansatz. Die Klägerin erhob mit der Begründung Klage, dass der pauschale Stundensatz zu niedrig bemessen sei.

Das Verwaltungsgericht verurteilte die beklagte Stadt, ihren Antrag neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab.

Geringer qualifizierende Berufsabschlüsse in zulässiger Weise bei Festlegung des bei Pauschalbetrags berücksichtigt

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Klägerin zurück. Nach § 23 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) ist der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung zu gewähren, deren Höhe in der Regel von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Die Geldleistung besteht unter anderem aus einem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Bei der Festlegung der Höhe dieses Betrags ist dem Jugendhilfeträger nach dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Jugendhilfeträger haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag bemessen. Diese Entscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen. Danach ist der von der Beklagten festgelegte Betrag nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. Er orientiert sich nach den Feststellungen der Vorinstanz an den damals geltenden Tariflöhnen der in Kindertageseinrichtungen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger. Zwar hält er zu dieser Vergütung einen gewissen Abstand ein. Die Beklagte hat bei der Festsetzung des Pauschalbetrages aber zulässigerweise berücksichtigt, dass Tagespflegepersonen üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierende Berufsabschlüsse verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen. Nicht zu entscheiden ist, ob auch ein Anerkennungsbetrag in anderer Höhe von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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