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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson in Höhe von 2,70 Euro je Kind und Stunde im konkreten Fall gerichtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Klägerin ist
Dabei legte das Jugendamt in Anwendung der von dem Rat der beklagten Stadt erlassenen einschlägigen Richtlinie für jeden Monat eine durchschnittliche Anzahl von 21 Betreuungstagen zugrunde und brachte je Betreuungsstunde pauschal 2,70 Euro in Ansatz. Die Klägerin erhob mit der Begründung Klage, dass der pauschale Stundensatz zu niedrig bemessen sei.
Das Verwaltungsgericht verurteilte die beklagte Stadt, ihren Antrag neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Klägerin zurück. Nach § 23 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) ist der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung zu gewähren, deren Höhe in der Regel von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Die Geldleistung besteht unter anderem aus einem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Bei der Festlegung der Höhe dieses Betrags ist dem Jugendhilfeträger nach dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Jugendhilfeträger haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag bemessen. Diese Entscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen. Danach ist der von der Beklagten festgelegte Betrag nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. Er orientiert sich nach den Feststellungen der Vorinstanz an den damals geltenden Tariflöhnen der in Kindertageseinrichtungen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger. Zwar hält er zu dieser
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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