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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein Kind in einer Tageseinrichtung untergebracht ist, keinen Anspruch auf Erstattung dafür angefallener Kosten gegenüber dem Jugendhilfeträger hat, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind zuvor in einer Kindertagesstätte betreut worden war.
Im zugrunde liegenden Verfahren nahm ein dreijähriges Kind zunächst in einer
Das Verwaltungsgericht Hannover gab der Klage statt. Weil der jugendhilferechtliche Bedarf in gleicher Weise fortbestanden habe, handle es sich bei der Aufnahme der Kinderbetreuung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistung des Beklagten, so dass dieser weiterhin zur Kostentragung verpflichtet sei.
Auf die vom Verwaltungsgericht Hannover zugelassene Sprungrevision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn ihre Leistung und die zuvor von dem Beklagten gewährte Betreuung zuständigkeitsrechtlich als Einheit anzusehen wären. Dies ist nicht der Fall, weil die Leistung des Beklagten beendet war. Für den bundesrechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz kommt es neben dem Alter des Kindes maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern einen Bedarf geltend machen und eine Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten. Dieses Bestimmungsrecht setzt sich bei der Beendigung der Förderungsleistung fort. Sie wird dann zuständigkeitsrechtlich beendet, wenn die Sorgeberechtigten das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26591
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