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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2018
BVerwG 5 C 15.17 -

Kein Anspruch auf Kostenerstattung wegen Unterbringung eines Kindes in Tageseinrichtung gegen zuvor zuständigen Jugendhilfeträger

BVerwG zur Kostenübernahme bei Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung nach Trennung und Umzug

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem Zuständigkeits­bereich ein Kind in einer Tageseinrichtung untergebracht ist, keinen Anspruch auf Erstattung dafür angefallener Kosten gegenüber dem Jugendhilfeträger hat, in dessen Zuständigkeits­bereich das Kind zuvor in einer Kindertagesstätte betreut worden war.

Im zugrunde liegenden Verfahren nahm ein dreijähriges Kind zunächst in einer Kindertagesstätte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises, in dem beide Eltern wohnten, einen Betreuungsplatz in Anspruch. Im Zuge der Trennung der Eltern, die weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, zog die Mutter mit dem Kind in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt. Deshalb wurde der bisherige Betreuungsplatz gekündigt und das Kind nach dem Umzug in einer trägereigenen Tageseinrichtung der Klägerin untergebracht. Für die hierfür aufgewendeten Kosten, die nicht durch Elternbeiträge und Landesförderung abgedeckt sind, begehrte die Klägerin von dem Beklagten Kostenerstattung.

VG bejaht Kostentragungsverpflichtung des bisherigen Jugendhilfeträgers

Das Verwaltungsgericht Hannover gab der Klage statt. Weil der jugendhilferechtliche Bedarf in gleicher Weise fortbestanden habe, handle es sich bei der Aufnahme der Kinderbetreuung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistung des Beklagten, so dass dieser weiterhin zur Kostentragung verpflichtet sei.

Betreuungsverhältnis zur Kindertagesstätte wurde durch Abmeldung aus der Einrichtung im Zuständigkeitsbereich aufgelöst

Auf die vom Verwaltungsgericht Hannover zugelassene Sprungrevision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn ihre Leistung und die zuvor von dem Beklagten gewährte Betreuung zuständigkeitsrechtlich als Einheit anzusehen wären. Dies ist nicht der Fall, weil die Leistung des Beklagten beendet war. Für den bundesrechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz kommt es neben dem Alter des Kindes maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern einen Bedarf geltend machen und eine Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten. Dieses Bestimmungsrecht setzt sich bei der Beendigung der Förderungsleistung fort. Sie wird dann zuständigkeitsrechtlich beendet, wenn die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis zu der Kindertagesstätte auflösen. Dies geschah hier durch die Abmeldung aus der Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des bislang zuständigen Jugendhilfeträgers. Deshalb ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall auf die Klägerin übergegangen, so dass dieser kein Kostenerstattungsanspruch gegen den beklagten Landkreis zusteht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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