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Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten und dürfen sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die als
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin blieb vor dem Verwaltungsgericht Leipzig ohne Erfolg. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Stadt antragsgemäß zur
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis. Nach der Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Angemessen ist jedenfalls eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Nachgewiesen sind die hierfür mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigten tatsächlichen Aufwendungen. Die Vorschrift verlangt schon nach ihrem Wortlaut nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Sie weist zwar eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Aufwendungen enthält, die durch andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege veranlasst sind. Um derartige eigene Einkünfte geht es hier aber nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27123
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